FAQ: Führungszeugnis
Was ist ein erweitertes (polizeiliches) Führungszeugnis?
Ein Führungszeugnis gibt Auskunft darüber, ob jemand vorbestraft ist oder nicht. Der Inhalt eines Führungszeugnisses richtet sich dabei nach dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Nicht alle im Register zu einer Person enthaltenen Eintragungen werden auch in das Führungszeugnis aufgenommen. Welche Eintragungen ausgenommen werden, bestimmen § 32 und § 33 BZRG.
Ein erweitertes Führungszeugnis benötigen vor allem Personen, die im Kinder- oder Jugendbereich tätig werden wollen. Es enthält auch Eintragungen, die in besonderer Weise für die Eignungsprüfung für den Umgang mit Kindern und Jugendlichen von Bedeutung sind.
Von einem regulären Führungszeugnis unterscheidet sich das "erweiterte Führungszeugnis" hinsichtlich seines Inhalts. Im Interesse der Resozialisierung des Verurteilten bestimmt § 32 Abs. 2 BZRG, dass in den dort aufgeführten Fällen im Register eingetragene Entscheidungen nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden. Ausgenommen von dieser Privilegierung sind generell Verurteilungen wegen einer Sexualstraftat. Verurteilungen wegen weiterer Sexualdelikte oder nach den für den Schutz von Kindern und Jugendlichen ebenfalls besonders relevanten Straftatbeständen sind bei Vorliegen einer der Ausnahmen des § 32 Abs. 2 Nr. 3 bis 9 BZRG dagegen nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, es sei denn, es wird ein "erweitertes Führungszeugnis" beantragt. In diesem Fall sind Verurteilungen wegen der genannten Straftatbestände ungeachtet der Ausnahmeregelungen des § 32 Abs. 2 BZRG aufzuführen.
https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/ZentraleRegister/Fuehrungszeugnis/Fragen/Fragen_node.html
Wer muss ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen?
Für uns im Stadtdtjugendpfarramt gilt, das alle Mitarbeitende ab 16 Jahren in der Arbeit mit, von und für Kinder(n) und Jugendliche(n) ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen müssen, wenn sie beteiligt sind an Maßnahmen mit Übernachtung, mehrmaliger und geplanter Einzelbetreuung und/oder einer regelmäßigen, wöchentlichen bzw. langfristigen Betreuung von Kindern und Jugendlichen!
Das Präventions- und Kinderschutzkonzept der Evangelischen Kirche in Frankfurt und Offenbach verlangt die Vorlage für ehrenamtliche Mitarbeitende ab 18 Jahren. Es empfiehlt allerdings für bestimmte Maßnahmen auch die Vorlage bei minderjährige Ehrenamtliche einzufordern. Informiere dich am Besten bei deiner Kirchengemeinden, welche konkrete Regelung dort besteht. Beantragt werden kann ein erweitertes Führungszeugnis ab dem 14. Lebensjahr.
Wie kann ich ein erweitertes Führungszeugnis beantragen?
Ein erweitertes Führungszeugnis musst du beim Bürger- bzw. Einwohnermeldeamt beantragen, dort wo du mit dem Hauptwohnsitz gemeldet bist. Dazu brauchst du eine schriftliche Bestätigung von uns (oder deiner Kirchengemeinde), dass wir deine persönliche Eignung entsprechend dem § 72a SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) zu überprüfen haben.
Eine Beantragung ist auch online möglich (s.u.).
Was kostet das erweiterte Führungszeugnis?
Für das erweiterte Führungszeugnis wird eine Bearbeitungsgebühr von 13,- Euro fällig. Für eine ehrenamtliche Tätigkeit ist laut § 12 JVKostO eine Gebührenbefreiung möglich. Wir vermerken das auf unserer Bescheinigung entsprechend.
In der Regel halten sich die Bürgerämter an die Empfehlung. Sie sind allerdings nicht daran gebunden. Solltest Du die 13,- Euro zahlen müssen, dann lass dir unbedingt eine Quittung geben! Wenn du diese bei uns vorlegst, erstatten wir dir den Betrag.
Wann und wie bekomme ich das erweiterte Führungszeugnis?
Das erweiterte Führungszeugnis wird dir persönlich per Post zugeschickt. Das dauert meist ein paar Wochen.
In seltenen Fällen kann es sein, dass das Führungszeugnis direkt an uns geschickt wird. Dann geben wir dir Bescheid. Das ist allerdings nicht der korrekte Weg und sollte nicht vorkommen. Normalerweise ist das die Vorgehensweise bei Hauptberuflichen. Bei denen erhält der Arbeitgeber direkt das erweiterte Führungszeugnis. Manchmal bekommen die Bürgerämter das nicht auseinandergehalten.
Was mache ich, wenn ich das erweiterte Führungszeugnis habe?
Wenn du das erweiterte Führungszeugnis hast, dann musst du es bei uns im Stadtjugendpfarramt vorlegen. Die verantwortliche Person dafür ist derzeit Jessy. Verabrede mit ihr einen Termin, an dem du ihr das Führungszeugnis zeigst. Sie dokumentiert das schriftlich. Das entsprechende Formular wird danach im Staju datenschutzkonform und gut verschlossen aufbewahrt. Dein erweiterte Führungszeugnis behälst du selbst.
Wir empfehlen Dir, das erweiterte Führungszeugnis auch gleich in deiner Kirchengemeinde vorzulegen, wenn du dort ehrenamtlich engagiert bist. Die verantwortliche Person kannst du vor Ort erfragen. Bei der Vorlage darf das erweiterte Führungszeugnis nicht älter als drei Monate sein.
Solltest du noch anderweitig ehrenamtlich im Kinder- und Jugendbereich aktiv sein, z.B. im Sportverein oder bei der freiwilligen Feuerwehr, kannst du es dort auch gleich vorlegen.
Kann ich das erweiterte Führungszeugnis online beantragen?
Das erweiterte Führungszeugnis kannst du über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz www.fuehrungszeugnis.bund.de auch online beantragen.
Dazu benötigst du einen Personalausweis bei dem die Online-Ausweisfunktion freigeschaltet ist. Um ihn zu nutzen, brauchst du die AusweisApp und dein Smartphone als Kartenlesegerät. Außerdem benötigst du unsere schriftliche Bestätigung in digitaler Form.
Das Verfahren funktioniert schnell und problemlos und spart dir den Termin beim Bürgeramt, sofern du mit der Online-Ausweisfunktion inkl. App zurecht kommst. Die Einrichtung ist kompliziert und kann für einige Frustmomente sorgen.
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Wichtige Gesetzestexte
Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
§ 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
(Stand: 16.04.2024)
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184k, 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, hauptamtlich beschäftigen.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.
(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.
(5) Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur folgende Daten erheben und speichern:
- 1.
den Umstand der Einsichtnahme,
- 2.
das Datum des Führungszeugnisses und
- 3.
die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer der folgenden Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist:
- a)
wegen einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat oder
- b)
wegen einer nicht in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat, die die Person als ungeeignet im Umgang mit Kindern und Jugendlichen erscheinen lässt.
Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen die gespeicherten Daten nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Eignung einer Person für diejenige Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, zu prüfen. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn die Person eine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 nicht ausübt. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung einer solchen Tätigkeit zu löschen.
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
§ 30a Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis
(Stand: 16.04.2024)
(1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt,
- 1.
wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder
- 2.
wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für
- a)
eine berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder
- b)
eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe a vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.
(2) Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis von der antragstellenden Person verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Im Übrigen gilt § 30 entsprechend.
(3) Die Daten aus einem erweiterten Führungszeugnis dürfen von der entgegennehmenden Stelle nur verarbeitet werden, soweit dies zur Prüfung der Eignung der Person für eine Tätigkeit, die Anlass zu der Vorlage des Führungszeugnisses gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn die Person die Tätigkeit, die Anlass zu der Vorlage des Führungszeugnisses gewesen ist, nicht ausübt. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung der Tätigkeit zu löschen.
Erhebung von Gebühren für das Führungszeugnis
Merkblatt zur Erhebung von Gebühren für das Führungszeugnis (Quelle: Bundesamt für Justiz)
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